§ 62d KAKuG

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2004

Hauptstück G

Konsumentenschutz

§ 62d

§ 62d. Hat ein Pflegling seine Vertragserklärung während seines Aufenthalts in der Krankenanstalt abgegeben, so ist diese unwirksam, wenn sie unter solchen Umständen abgegeben wurde, die einen Rücktritt gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 149/1979, in der geltenden Fassung, rechtfertigen.

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