§ 62 UrhG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1972

Filmwerke.

§ 62

§ 62. Das Urheberrecht an Filmwerken endet fünfzig Jahre nach der Aufnahme, wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung.

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