§ 62.
Kosten der Beaufsichtigung der Märkte etc.
Die Kosten, welche aus der Beaufsichtigung der Viehmärkte, Tierauktionen und Tierschauen erwachsen, haben die Marktberechtigten, beziehungsweise die Unternehmer zu bestreiten.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
10010172
Dokumentnummer
NOR12129080
alte Dokumentnummer
N8190929331L
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