§ 62 TSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1910

§ 62.

Kosten der Beaufsichtigung der Märkte etc.

Die Kosten, welche aus der Beaufsichtigung der Viehmärkte, Tierauktionen und Tierschauen erwachsen, haben die Marktberechtigten, beziehungsweise die Unternehmer zu bestreiten.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129080

alte Dokumentnummer

N8190929331L

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