VIII. ABSCHNITT
Aufsicht, Ausnahmen Technische Aufsicht
§ 62.
(1) Die Behörde überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung. Sie führt in Erfüllung dieser Aufgabe auch die erforderlichen Prüfungen, Zustimmungen und Abnahmen durch und trifft die notwendigen Anordnungen.
(2) Die Behörde kann sich bei der Ausübung der technischen Aufsicht anderer sachkundiger Personen oder Stellen bedienen. Dazu gehören auch Betriebsleiter und Personen, die in dem Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 geführt werden.
(3) Erfordert die ordnungsgemäße Herstellung von Betriebsanlagen, Fahrzeugen oder Bauteilen in besonderem Maße die Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder eine Ausstattung mit besonderen Einrichtungen, kann die Behörde vom Straßenbahnunternehmen den Nachweis verlangen, daß es oder der beauftragte Hersteller über solche Fachkräfte oder Einrichtungen verfügt und sie bei der Herstellung einsetzt.
(4) Bestehen Zweifel, daß Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder die Betriebsführung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, kann die Behörde vom Straßenbahnunternehmen die Vorlage besonderer Nachweise oder Gutachten verlangen.
(5) Stellt die Behörde fest, daß das Straßenbahnunternehmen seinen Pflichten gemäß § 19 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957 nicht nachkommt, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Insbesondere kann sie
- 1. ihm für die Beseitigung von Mängeln eine angemessene Frist setzen,
- 2. bei unzureichender Sicherheit die Unterbrechung oder Einstellung von Bauarbeiten anordnen oder die Benützung bestimmter Betriebsanlagen und Fahrzeuge beschränken oder untersagen.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Gesetzesnummer
20000465
Dokumentnummer
NOR40005380
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