II. Befugnis zur Delegierung
§ 62.
Die Gerichtshöfe zweiter Instanz sind berechtigt, nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise dem zuständigen Gerichte Strafsachen abzunehmen und sie einem anderen Gerichte derselben Art in ihrem Sprengel zuzuweisen. Ein solcher wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn ein Verfahren gegen einen Richter oder Staatsanwalt des zuständigen oder eines diesem unterstellten Gerichtes zu führen ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12040842
alte Dokumentnummer
N2199957841L
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