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§ 62 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Überprüfung der Quartierräume

§ 62.

Der Bundesminister für Verkehr kann eine Besichtigung vornehmen und die Einhaltung der Bestimmungen über die Quartierräume fallweise überprüfen, insbesondere dann, wenn diese wesentlich verändert oder umgebaut worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148974

alte Dokumentnummer

N9198151018J

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