§ 62 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

Schutz gegen Haut- oder Augenberührung

§ 62

(1) PSA, mit denen oberflächliche Berührungen des Körpers oder von Körperteilen mit gefährlichen und ansteckenden Stoffen verhütet werden sollen, müssen unter den vorhersehbaren bestimmungsgemäßen Einsatzbedingungen Widerstand gegen das Eindringen oder die Diffusion derartiger Stoffe durch die Schutzhülle bieten.

(2) Dazu müssen die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Arten von PSA so gewählt oder ausgelegt und angeordnet sein,

  1. 1. daß sie soweit möglich eine völlige Dichtheit gewährleisten, die erforderlichenfalls eine längere tägliche Verwendung gestattet, oder
  2. 2. andernfalls eine beschränkte Dichtheit, die eine Begrenzung der Tragedauer erforderlich macht.

(3) PSA, die auf Grund der Art oder der vorhersehbaren Einsatzbedingungen der Einwirkung verschiedener gefährlicher oder ansteckender Stoffe mit hoher Penetrationskraft ausgesetzt sind, welche eine Beschränkung der Schutzdauer bedingt, müssen den üblichen Prüfverfahren unterzogen werden, auf deren Grundlage sie je nach ihrer Wirksamkeit eingestuft werden können. PSA, die den Versuchsspezifikationen entsprechen, müssen eine Kennzeichnung tragen, die insbesondere die Namen oder andernfalls die Codes der für die Versuche verwendeten Stoffe sowie die übliche Schutzdauer angibt. In der Verwenderinformation sind die Bedeutung der Codes, die detaillierte Beschreibung der üblichen Prüfverfahren und alle zweckdienlichen Angaben für die Bestimmung der höchstzulässigen Tragedauer bei den verschiedenen vorhersehbaren Einsatzbedingungen aufzuführen.

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