§ 62 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Briefe.

§ 62.

Briefe sind verschlossen aufgegebene Briefsendungen. Offen oder unverpackt aufgegebene Briefsendungen sind gebührenrechtlich und postdienstlich als Briefe zu behandeln, wenn sie nach ihren besonderen Merkmalen keine Geschäftsbriefe, Postkarten, Geschäftspostkarten, Drucksachen, Massendrucksachen, Warenproben, Massenwarenproben, Blindensendungen oder Zeitungen sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145939

alte Dokumentnummer

N9195722619L

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