§ 62 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

§ 62.

(1) Ein Notariatsakt darf in einer fremden Sprache nur dann aufgenommen werden, wenn die Parteien es ausdrücklich verlangen und wenn der Notar oder sein Substitut, der den Akt aufnimmt, als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in der betreffenden Sprache bestellt ist oder die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. Daß dies der Fall ist, muß im Akt ausdrücklich angeführt werden.

(2) In einem solchen Falle hat der Notar oder sein Substitut, nachdem er die Willensmeinung der Parteien erforscht hat, den Act in der fremden Sprache aufzunehmen und demselben eine vollständige Uebersetzung in einer der Landessprachen seines Sprengels beizuheften oder in elektronischer Form beizufügen. Die Übersetzung kann unterbleiben, wenn der fremdsprachige Notariatsakt vom Notar errichtet wird, alle Parteien darauf verzichten und die Übersetzung nicht von einem inländischen Gericht oder einer inländischen Behörde verlangt wird.

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Übersetzung, Akt

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40097902

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