§ 62 MMHmG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Berufsberechtigung – Spezialqualifikationen

§ 62.

(1) Zur berufsmäßigen Durchführung der Elektrotherapie sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und

  1. 1. einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 69 oder
  2. 2. einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 63 oder 64 besitzen, oder
  3. 3. eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst oder
  4. 4. eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen.

(2) Zur berufsmäßigen Durchführung der Hydro- und Balneotherapie sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und

  1. 1. einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 70 oder
  2. 2. einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 63 oder 64 besitzen, oder
  3. 3. eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst oder
  4. 4. eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen.

(3) Medizinische Masseure mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1 oder 2 dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes durchführen.

(4) Heilmasseure mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1 oder 2 dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich durchführen.

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