Berufsberechtigung – Spezialqualifikationen
§ 62.
(1) Zur berufsmäßigen Durchführung der Elektrotherapie sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und
- 1. einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 69 oder
- 2. einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 63 oder 64 besitzen, oder
- 3. eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst oder
- 4. eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen.
(2) Zur berufsmäßigen Durchführung der Hydro- und Balneotherapie sind Personen berechtigt, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur oder Heilmasseur berechtigt sind, und
- 1. einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 70 oder
- 2. einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 63 oder 64 besitzen, oder
- 3. eine Berufsberechtigung im physiotherapeutischen Dienst oder
- 4. eine Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst besitzen.
(3) Medizinische Masseure mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1 oder 2 dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes durchführen.
(4) Heilmasseure mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1 oder 2 dürfen die entsprechenden Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich durchführen.
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