§ 62 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 62

(1) § 62.Soweit das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des § 60 tätig wird, hat es nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren. Dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist jährlich ein Rechnungsabschluß in der von diesem festzusetzenden Form vorzulegen und ihm jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des § 60 kann gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen gemäß § 60 auch Verwaltungseinrichtungen übertragen werden.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Recht, die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, auf die Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu prüfen. Die Gebarung unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(3) Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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