Prüfungsverordnung
§ 62.
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über
- 1. die Art und Durchführung der Prüfungen,
- 2. die Anrechnung von Prüfungen,
- 3. die Wertung der Prüfungsergebnisse und Praktika,
- 4. die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung oder ein Ausbildungsjahr wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
- 5. die Antrittsvoraussetzungen für die Diplomprüfung und
- 6. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und des Diploms
im Rahmen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu erlassen.
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