§ 62 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Prüfungsverordnung

§ 62.

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über

  1. 1. die Art und Durchführung der Prüfungen,
  2. 2. die Anrechnung von Prüfungen,
  3. 3. die Wertung der Prüfungsergebnisse und Praktika,
  4. 4. die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung oder ein Ausbildungsjahr wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
  5. 5. die Antrittsvoraussetzungen für die Diplomprüfung und
  6. 6. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und des Diploms

    im Rahmen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu erlassen.

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