§ 62 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1985

Art. IX der 43.GG-Novelle, BGBl. Nr. 268/1985 (tritt mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft, vgl. Art. 21 Abs. 1, BGBl. I Nr. 119/2002);

Vergütung für Schulpraktika

§ 62

(1) § 62.Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, der mit der Betreuung von Studenten der Wirtschaftspädagogischen Studienrichtung im Schulpraktikum betraut ist, gebührt für die Betreuung einer Gruppe von Studenten im Ausmaß von 12 Semesterwochenstunden eine Vergütung in der vierfachen Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PA.

(2) Für die im Zusammenhang mit den Unterrichtsstunden im Schulpraktikum der Wirtschaftspädagogischen Studienrichtung gemäß dem Studienplan durchzuführenden Vor- und Nachbesprechungen gebührt eine Vergütung im Ausmaß von 55 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PA. 33 vH dieser Vergütung gelten als Überstundenzuschlag.

(3) Die Vergütung nach den Abs. 1 und 2 gebührt für die Betreuung einer Studentengruppe von vier Studenten. Umfaßt die Gruppe weniger Studenten, so vermindert sich der Vergütungsbetrag

  1. 1. nach Abs. 1 um 10 vH,
  2. 2. nach Abs. 2 um 20 vH

    je Studenten, um den die Zahl vier unterschritten wird. Auf die für die Höhe der Vergütung maßgebende Zahl der Studenten sind alle Studenten der Gruppe anzurechnen, die zumindest während des gesamten ersten Monats des Schulpraktikums tatsächlich am Schulpraktikum teilnehmen.

(4) Die Vergütungen nach den Abs. 1 bis 3 gebühren im Verhältnis des Ausmaßes, in dem der Lehrer in diesem Schulpraktikum verwendet wird, zum Gesamtausmaß von 12 Semesterwochenstunden, wenn

  1. 1. das Schulpraktikum nur sechs Semesterwochenstunden umfaßt,
  2. 2. der Lehrer nur in einem Teil der 12 Semesterwochenstunden im Schulpraktikum verwendet wird,
  3. 3. das Schulpraktikum nur zum Teil im betreffenden Semester liegt bzw.
  4. 4. der Lehrer nur zum Teil im Schulpraktikum verwendet wird.

(5) Die Vergütungen für Schulpraktika sind semesterweise im nachhinein abzurechnen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)