§ 62 Geflügelhygieneverordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2007

Gesundheitsbescheinigungen

§ 62

Für Geflügel und Bruteier im Handel mit anderen Vertragsstaaten des EWR muss während des Transportes nach dem Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt werden, die

  1. 1. mit dem entsprechenden Muster nach Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG übereinstimmt,
  2. 2. am Verladetag in der (den) Amtssprache(n) des Versandmitgliedstaates und des Bestimmungsmitgliedstaates ausgefertigt wurde,
  3. 3. eine Geltungsdauer von fünf Tagen hat,
  4. 4. grundsätzlich nur für einen einzigen Empfänger bestimmt ist und
  5. 5. mit Stempel und Unterschrift eines amtlichen Tierarztes versehen ist, die sich farblich von der Bescheinigung abheben.

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