Schlußnote
§ 62
(1) § 62.Die Vermittler haben ohne Verzug nach Abschluß des Geschäftes jeder Partei eine Schlußnote zuzustellen, welche die im § 60 Abs. 2 angeführten Gegenstände zu enthalten hat; die Aufnahme des Namens der Parteien ist bei Anonymgeschäften (§ 63) nicht erforderlich.
(2) Die Schlußnote ist vom Vermittler zu unterschreiben und hat die Zahl zu enthalten, mit der das Geschäft in sein Tagebuch eingetragen ist; die Unterschrift des Vermittlers kann unterbleiben, wenn die Schlußnote automationsunterstützt hergestellt wird.
(3) Bei Börsegeschäften bestimmt die Börsekammer unter Berücksichtigung der jeweiligen technischen Einrichtung der Börse, wie, wann und in welcher Form die Vermittler die Schlußnoten den Parteien zu übermitteln haben.
(4) Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote, so muß der Börsesensal davon der anderen Partei ohne Verzug Anzeige machen.
(5) Die Gültigkeit eines durch den Börsesensal vermittelten Geschäftes ist von der Eintragung desselben in das Tagebuch oder von der Aushändigung der Schlußnoten unabhängig.
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