§ 62 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2012

2. Abschnitt

Anerkennungsverfahren Antrag auf Anerkennung

§ 62

Gesellschaften, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung unter Beibringung der erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung an die Paritätische Kommission zu stellen.

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