§ 62 BB-PG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

In-Kraft-Treten

§ 62.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 55 bis 60 und 64 mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(2) Die §§ 55 bis 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/200l tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(4) § 9 samt Überschrift, § 38 Abs. 1, § 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 62 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(5) Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten sind, sind die §§ 38 bis 41 und die auf sie verweisenden Bestimmungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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