§ 62 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.1980

§ 62.

Für die Zerlegung der Einheitswerte für Zwecke der Grundsteuer und für die Erhebung der Grundsteuer bis einschließlich der Festsetzung und Zerlegung der Steuermeßbeträge ist das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a) örtlich zuständig.

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