Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 62.
(1) Sofern in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abweichend von § 57 ist die abschließende Prüfung nach der Prüfungsvorschrift durchzuführen, die zum Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe in Geltung war, sofern der betreffende Lehrplan bzw. die entsprechende Prüfungsvorschrift nicht länger als drei Jahre außer Kraft getreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127730
alte Dokumentnummer
N7199813408I
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