§ 62 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

§ 62.

(1) Sofern in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abweichend von § 57 ist die abschließende Prüfung nach der Prüfungsvorschrift durchzuführen, die zum Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe in Geltung war, sofern der betreffende Lehrplan bzw. die entsprechende Prüfungsvorschrift nicht länger als drei Jahre außer Kraft getreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127730

alte Dokumentnummer

N7199813408I

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