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§ 629 WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

§ 6.29

Vorrang bei der Schleusung

  1. 1. Abweichend von § 6.28 Z 3 haben Vorrang bei der Schleusung:
  1. a) Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.27 führen;
  2. b) Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.17 führen.
  1. 2. Nähern sich solche Fahrzeuge den Schleusenvorhäfen oder liegen sie darin still, müssen die anderen Fahrzeuge, soweit möglich, ihnen die Durchfahrt erleichtern.
  2. 3. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten auch für alle anderen Typen von Vorrichtungen zur Höhenüberwindung wie Schiffshebewerke und Schrägaufzüge.
  3. 4. In Österreich haben abweichend von Z 1 ein Vorrecht auf Schleusung:
  1. a) Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden;
  2. b) Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung im Einsatz;
  3. c) schwer beschädigte Fahrzeuge;
  4. d) Fahrzeuge gemäß § 6.29 Z 1 lit. b und
  5. e) Tagesausflugsschiffe im fahrplanmäßigen Linienverkehr.
  1. 5. In Österreich kann für ein Fahrzeug auf Antrag des Verfügungsberechtigten ein Vorrecht bei der Schleusung erteilt werden, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, im öffentlichen Interesse oder im volkswirtschaftlichen Interesse liegt. Das Vorrecht wird durch eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs 3 erteilt; diese gilt als Bescheid. Die Bescheinigung ist bei Inanspruchnahme des Vorrechtes an Bord mitzuführen.

Schlagworte

Bergschleusung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212827

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