§ 6.28a
Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen
- 1. Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Signallichter geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse gezeigt werden. Diese Signallichter bedeuten:
- a) zwei rote Lichter übereinander:
- Einfahrt verboten, Schleuse außer Betrieb;
- b) ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander:
- Einfahrt verboten, Schleuse geschlossen;
- c) das Erlöschen eines der beiden roten Lichter nebeneinander oder ein rotes und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes über einem grünen Licht:
- Einfahrt verboten, Öffnung der Schleuse wird vorbereitet;
- d) ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander:
- Einfahrt erlaubt.
- 2. Die Ausfahrt aus der Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch folgende Signallichter geregelt:
- a) ein rotes Licht oder zwei rote Lichter:
- Ausfahrt verboten;
- b) ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter:
- Ausfahrt erlaubt.
- 3. Ein oder beide rote Lichter nach den Z 1 und 2 können durch ein Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) ersetzt werden. Ein oder beide grüne Lichter nach den Z 1 und 2 können durch das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) ersetzt werden.
- 4. Sind die Licht- und Tafelzeichen außer Betrieb, sind Ein- und Ausfahrt ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.
- 5. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten auch für alle anderen Typen von Vorrichtungen zur Höhenüberwindung wie Schiffshebewerke und Schrägaufzüge.
- 6. In Österreich haben sich Kleinfahrzeuge, die geschleust werden wollen, über Sprechfunk am Schleusenkanal, über die Außensprechstelle der Schleuse oder, wenn sie sich im Sichtbereich der Schleusenaufsicht befinden, über Mobiltelefon für die Schleusung anzumelden. Sie haben an den für sie bestimmten Warteplätzen zu warten, bis sie von der Schleusenaufsicht zur Einfahrt in die Schleuse aufgefordert werden. Werden Kleinfahrzeuge mit anderen Fahrzeugen gemeinsam geschleust, dürfen sie erst nach diesen in die Schleusenkammer einfahren, müssen hinter diesen, wenn möglich an der gegenüberliegenden Schleusenmauer, festmachen und vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6.28 Z 3 mit ausreichendem Abstand hinter den anderen Fahrzeugen aus der Schleusenkammer ausfahren.
- Abweichend davon dürfen Kleinfahrzeuge in allen Schleusen neben anderen Fahrzeugen festmachen, sobald diese schleusungsbereit verheftet sind, und in der gesamten Länge der Schleusenkammer mindestens ein Drittel der nutzbaren Breite der Schleuse für diese Kleinfahrzeuge zur Verfügung steht. In diesem Fall haben Kleinfahrzeuge vor den anderen Fahrzeugen aus der Schleuse auszufahren und ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit nach der Ausfahrt aus der Schleuse so einzurichten, dass die Ausfahrt der anderen Fahrzeuge nicht behindert wird.
- Bei den Schleusen Ottensheim, Abwinden, Wallsee, Melk, Altenwörth, Greifenstein und Freudenau dürfen Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m bei der Bergschleusung nur innerhalb der stromaufwärtigen zwei Drittel der Schleusenkammer festmachen.
- 7. In Österreich dürfen Kleinfahrzeuge, die nicht geschleust werden wollen, nicht in den Vorhafen einfahren.
Schlagworte
Lichtzeichen, Einfahrt
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
20010569
Dokumentnummer
NOR40212826
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