§ 628a WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 6.28a

Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen

  1. 1. Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Sichtzeichen geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse gezeigt werden. Diese Zeichen bedeuten:
  1. a) zwei rote Lichter übereinander:
  1. b) ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander:
  1. c) das Erlöschen eines der beiden roten Lichter nebeneinander oder ein rotes und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes über einem grünen Licht:
  1. d) ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander:
  1. 2. Die Ausfahrt aus der Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch folgende Sichtzeichen geregelt:
  1. a) ein rotes Licht oder zwei rote Lichter:
  1. b) ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter:
  1. 3. Ein oder beide rote Lichter nach den Z 1 und 2 können durch ein Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) ersetzt werden. Ein oder beide grüne Lichter nach den Z 1 und 2 können durch das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) ersetzt werden.
  2. 4. Sind die Licht- und Tafelzeichen außer Betrieb, sind Ein- und Ausfahrt ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.
  3. 5. In Österreich haben Kleinfahrzeuge an den für sie bestimmten Warteplätzen zu warten, bis sie von der Schleusenaufsicht zur Einfahrt in die Schleuse aufgefordert werden. Werden Kleinfahrzeuge mit anderen Fahrzeugen gemeinsam geschleust, dürfen sie erst nach diesen in die Schleusenkammer einfahren, müssen hinter diesen, wenn möglich an der gegenüberliegenden Schleusenmauer, festmachen und vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6.28 Z 3 mit ausreichendem Abstand hinter den anderen Fahrzeugen aus der Schleusenkammer ausfahren.
  1. 6. In Österreich dürfen Kleinfahrzeuge, die nicht geschleust werden wollen, nicht in den Vorhafen einfahren.

Schlagworte

Lichtzeichen, Einfahrt

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131611

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