§ 626 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 6.26

Durchfahren beweglicher Brücken

  1. 1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser und anderer anzuwendender Verordnungen haben die Schiffsführer bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke und bei der Durchfahrt die Anweisungen zu befolgen, die ihnen gegebenenfalls von der Brückenaufsicht für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf der Schifffahrt bzw. zur Beschleunigung der Durchfahrt erteilt werden. Der Schiffsführer muss seine Absicht die Brücke zu durchfahren der Brückenaufsicht durch „einen langen Ton“ oder über Funk ankündigen.
  2. 2. Bei der Annäherung an bewegliche Brücken müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit vermindern.
  1. 3. Bei der Annäherung an bewegliche Brücken ist das Überholen ohne besondere Anweisung der Brückenaufsicht verboten.
  2. 4. Die Durchfahrt kann durch folgende Zeichen geregelt werden:
  1. a) ein oder mehrere rote Lichter:
  1. b) ein rotes Licht und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes über einem grünen Licht:
  1. die Durchfahrt ist noch verboten, aber die Brücke wird geöffnet, und die Fahrzeuge haben Vorbereitungen zur Weiterfahrt zu treffen;
  1. c) ein oder mehrere grüne Lichter:
  1. d) zwei rote Lichter übereinander:
  1. der Betrieb zur Öffnung der Brücke für die Schifffahrt ist unterbrochen;
  1. e) ein gelbes Licht an der Brücke zusammen mit den Zeichen nach lit. a und d:
  1. f) zwei gelbe Lichter an der Brücke zusammen mit den Zeichen nach lit. a und d:
  1. 5. Die roten Lichter nach Z 4 können durch rot-weiß-rote Tafeln (Tafelzeichen A.1 – Anlage 7), die grünen Lichter durch grün-weiß-grüne Tafeln (Tafelzeichen E.1 – Anlage 7) und die gelben Lichter durch gelbe Tafeln (Tafelzeichen D.1 – Anlage 7) ersetzt werden.
  2. 6. Die Brückenaufsicht ist verpflichtet auf oder in der Nähe der Brücke ein Funkgerät nach § 4.05 zu betreiben. Während der gesamten Dauer der Fahrt durch die Brücke muss das Funkgerät eingeschaltet bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131608

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