§ 626
Sonstige Geschäftsbehelfe und Akten im Gefangenhaus.
(1) Zu dem Gefangenenvormerk (§ 625) sind nach Bedarf ein alphabetisches Namenverzeichnis nach GeoForm. Nr. 134 oder in Form einer Kartei sowie ein Vormerk zur Sicherstellung der zeitgerechten Entlassung der Strafgefangenen (Zeitweiser) zu führen.
(2) Alle einen Gefangenen betreffenden Aktenstücke sind, soweit sie nicht anders zu verwahren sind, vom Leiter des Gefangenhauses unter der Postzahl des Gefangenenvormerkes zu sammeln (Personalakt des Gefangenen).
(3) Der Leiter des Gefangenhauses hat durch eine Übersichtstafel mit umsteckbaren Namenszetteln (Zellenspiegel) oder sonst auf geeignete Weise eine ständige Übersicht darüber zu führen, welche Räume belegt oder frei sind und wo die einzelnen Gefangenen untergebracht sind.
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