5. Abschnitt
Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
§ 6.24
Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines
- 1. Ist in einer Brücken- oder Wehröffnung das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die gleichzeitige Durchfahrt, gilt § 6.07.
- 2. Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung erlaubt und ist diese Öffnung gekennzeichnet durch:
- a) das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schifffahrt außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
- b) das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schifffahrt empfohlen, sich in dem durch die beiden Tafeln oder Lichter dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.
Schlagworte
Brückenöffnung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131606
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