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§ 622 WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

§ 6.22

Sperrung der Schifffahrt

  1. 1. Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 lit. a bis f (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt vorübergehend gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor diesem Verbotszeichen anhalten.
  2. 2. Das Befahren von Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen
  1. a) A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen verboten;
  2. b) A.12 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb verboten;
  3. c) A.1.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine verboten.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212818

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