§ 6.22
Sperrung der Schifffahrt
- 1. Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 lit. a bis f (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt vorübergehend gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor diesem Verbotszeichen anhalten.
- 2. Das Befahren von Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen
- a) A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen verboten;
- b) A.12 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb verboten;
- c) A.1.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine verboten.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20010569
Dokumentnummer
NOR40212818
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