§ 6.21
Verbände
- 1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Antriebsleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.
- 2. Schiebende Fahrzeuge von Schubverbänden müssen, ohne aufzudrehen, den Verband rechtzeitig anhalten und ihn dabei gut manövrierfähig halten können.
- 3. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen, ausgenommen zur Rettung oder Hilfeleistung für ein Fahrzeug in Not, nicht zum Schleppen, Schieben oder Fortbewegen eines Koppelverbandes verwendet werden, wenn eine solche Verwendung nicht im Schiffszeugnis erlaubt ist. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekuppelt mitführen, dürfen diese beim Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe das Fahrwasser frei gemacht ist und sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass sie sich in Sicherheit befinden.
- 4. Trägerschiffsleichter dürfen an die Spitze eines Schubverbandes nur gestellt werden, wenn an der Spitze des Schubverbandes Anker angebracht sind.
- 5. Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht längsseits gekoppelt fahren, es sei denn, dass dies zum Abschleppen des Fahrgastschiffs bei Havarien erforderlich ist. Im Donauraum gilt dies auch für das Fahren im Schleppverband.
- 6. In Österreich dürfen Schubverbände nicht schleppen.
- 7. In Österreich dürfen Fahrzeuge mit Ruderanlage, ausgenommen zum Verholen, in Verbänden nur so mitgeführt werden, dass ihr Bug zur Spitze des Verbandes zeigt.
- 8. In Österreich dürfen Fahrzeuge, die eine Bezeichnung gemäß § 3.14 Z 1 bis 3 führen müssen, weder schleppen noch geschleppt werden. Dieses Verbot gilt nicht für den Einsatz eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb als Vorspann zum Passieren von Streckenabschnitten mit erhöhter Strömungsgeschwindigkeit. Der Vorspann muss die Bezeichnung gemäß § 3.14 Z 1 bis 3 für das gefährliche Gut führen, das die größte Anzahl von blauen Kegeln oder Lichtern erfordert.
- 9. In Österreich ist der Einsatz von Schub- und Koppelverbänden, die mehr als ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb gemäß § 1.01 Z 2 enthalten, nur zulässig, wenn die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb ausdrücklich dafür zugelassen sind.
- 1 0.In Österreich dürfen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekoppelt mitführen, diese abweichend von Z 3 beim Festmachen oder Ankern erst verlassen, wenn sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass sie gemäß den Bestimmungen des 7. Kapitels für das Stillliegen sicher ankern oder festgemacht sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 6/2017
Schlagworte
Schubverband
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40190098
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