Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsvereine
§ 61d.
Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Versicherungsunternehmen vergleichbarer Rechtsform (§ 5 Abs. 1 Z 1) mit Sitz im Ausland, die eine inländische Zweigniederlassung haben, gelten folgende Bestimmungen:
- 1. Der Versicherungsverein ist durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
- 2. Die Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder der Geschäftsleitung (§ 5 Abs. 1 Z 3) der Zweigniederlassung eines Versicherungsvereins mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten und der Hauptbevollmächtigte eines Versicherungsvereins mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
- 3. Für die Anmeldung gilt § 13 Abs. 2 HGB. In die Anmeldung sind überdies die in § 29 dieses Bundesgesetzes sowie § 18 zweiter Satz Aktiengesetz 1965 vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen. Der Anmeldung ist die für den Sitz des Versicherungsvereins ergangene gerichtliche Veröffentlichung und die Satzung in der geltenden Fassung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
- 4. In das Firmenbuch einzutragen sind neben den Angaben nach § 13 Abs. 3 HGB die Angaben nach § 37 dieses Bundesgesetzes und den §§ 3 und 7 Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, mit Ausnahme der Angaben über die Aufsichtsratsmitglieder. Ferner sind der Name, das Geburtsdatum und der Beginn der Vertretungsbefugnis der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Hauptbevollmächtigten und die für Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten einzutragen.
- 5. Die Eröffnung oder die Abweisung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen des Versicherungsvereins sowie Änderungen der Satzung sind zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Für die Anmeldung der Satzungsänderung gilt § 53 Abs. 3 und 4, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen notwendig macht.
- 6. Für Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung nach Z 1, sind neben dem Vorstand auch die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung und der Hauptbevollmächtigte befugt. Im übrigen gilt § 13 Abs. 4 HGB.
- 7. Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Abwicklung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit zu erfolgen.
Schlagworte
Insolvenzverfahren
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40067291
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