§ 61c VAG

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.1991

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1991

Rechte des obersten Organs

§ 61c.

(1) Nach einer Einbringung gemäß § 61a gelten für das oberste Organ des Vereins neben den §§ 49 und 50 folgende Bestimmungen:

  1. 1. Der Vorstand des Vereins muß in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft fallen, auch die Entscheidung des obersten Organs verlangen. Das Auskunftsrecht der Mitglieder erstreckt sich auch auf die Angelegenheiten der Aktiengesellschaft, die mit dem Gegenstand der Entscheidung in Zusammenhang stehen.
  2. 2. Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung der Aktiengesellschaft kann das oberste Organ mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer bestellen. Im übrigen gilt § 51.
  3. 3. Die Ansprüche der Aktiengesellschaft aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder ihres Vorstandes oder ihres Aufsichtsrates müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt. Im übrigen gilt § 52.

(2) Auf die Beschlußfassung gemäß Abs. 1 ist § 50 Abs. 5 anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1991

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072188

alte Dokumentnummer

N5197820951L

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