§ 61b VAG

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.2008

Wirkungen der Einbringung

§ 61b.

(1) Die mit der Einbringung gemäß § 61a verbundene Gesamtrechtsnachfolge tritt durch die Eintragung der Aktiengesellschaft oder der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch ein. Der Übergang im Weg der Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch einzutragen. Der Anmeldung zur Eintragung ist der Bescheid der FMA, mit dem die Einbringung genehmigt wurde, beizufügen.

(2) Der Rechtsübergang im Weg der Gesamtrechtsnachfolge umfaßt das gesamte zum eingebrachten Versicherungsbetrieb gehörende Vermögen und alle mit dem eingebrachten Versicherungsbetrieb verbundenen Rechte und Pflichten. Insbesondere gehen mit der Einbringung die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung und die für den eingebrachten Versicherungsbetrieb erteilten Genehmigungen über.

(3) Der einbringende Versicherungsverein bleibt bestehen. Sein Gegenstand ist auf die Vermögensverwaltung beschränkt. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die FMA. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit (§ 11 Abs. 3). § 11 Abs. 1, § 17b, § 27, die §§ 29 und 30, § 33 Abs. 1, die §§ 42 bis 55, § 56 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, Abs. 2, 3 und 5, § 57 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 59, die §§ 80 bis 81, § 81b Abs. 5 und 6, die §§ 81c bis 81g, § 81h Abs. 1 bis 2a, § 81n, § 82 Abs. 1 bis 7, 9 und 10, die §§ 83 bis 85b, § 89, § 95, § 99, § 100 Abs. 1, § 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, § 108a Abs. 1 Z 1, § 109 und die §§ 113 bis 115b sind weiter anzuwenden.

(4) Die Mitgliedschaft beim Versicherungsverein ist an das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses bei einer Aktiengesellschaft gebunden, in die der Versicherungsbetrieb eingebracht wurde. Der Abschluß eines Versicherungsvertrages bei der Aktiengesellschaft begründet die Mitgliedschaft beim Versicherungsverein, im Fall der Beteiligung mehrerer Vereine die Mitgliedschaft bei allen Vereinen. Die Mitgliedschaft kann auch durch die Übernahme des Versicherungsbestandes eines anderen Versicherungsvereins oder einer Aktiengesellschaft, in die der Versicherungsbetrieb eines Versicherungsvereins gemäß § 61a eingebracht wurde, durch die Aktiengesellschaft begründet werden. Die Aktiengesellschaft darf, soweit dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist, Versicherungsverträge auch ohne Begründung einer Mitgliedschaft abschließen.

(5) Sinkt der Anteil des Vereins an einer Aktiengesellschaft, in die er seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, unter 26 vH der stimmberechtigten Aktien, so bewirkt dies die Auflösung des Vereins. Haben mehrere Vereine ihren Versicherungsbetrieb in eine Aktiengesellschaft eingebracht, so wird die Auflösung aller Vereine bewirkt, wenn die Summe ihrer Anteile unter 26 vH sinkt.

(6) Die Auflösung gemäß Abs. 5 unterbleibt, wenn die bei einer Aktiengesellschaft versicherten Mitglieder eine Abfindung in voller Höhe ihrer Rechte gemäß § 57 Abs. 5 erhalten und andere gemäß § 61a begründete Beteiligungen weiterhin in der Höhe von mindestens 26 vH bestehen. Die Festsetzung des Gesamtbetrages der Abfindung bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40102442

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