§ 61a UrhG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1982

Urheberregister

§ 61a

Innerhalb der im § 61 bezeichneten Frist kann der wahre Name des Urhebers (§ 10 Abs. 1) von ihm selbst oder von den Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tod übergegangen ist, zu dem vom Bundesminister für Justiz geführten Urheberregister angemeldet werden. Eine solche Anmeldung bewirkt, daß die Schutzfrist nach § 60 zu bemessen ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)