§ 61a UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1997

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1997

Dekan/Dekanin, Vizedekan/Vizedekanin

§ 61a.

(1) Dem Dekan steht bei der Erfüllung seiner Aufgaben (§§ 17 Abs. 4 und 5, 22 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52 Abs. 1a und 2, 61b Abs. 3 und 65 Abs. 6) ein Vizedekan zur Seite. Der Dekan kann den Vizedekan mit der selbständigen Erledigung bestimmter Aufgabenbereiche betrauen; dieser unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen des Dekans. Der Dekan wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizedekan vertreten. Der Vizedekan gehört dem Fakultätskollegium mit beratender Stimme an.

(2) Der Vizedekan wird vom Fakultätskollegium auf Vorschlag des Dekans für eine Funktionsperiode von vier Jahren aus dem Kreis der Universitätslehrer mit Lehrbefugnis (venia docendi) der Medizinischen Fakultät gewählt. Das Fakultätskollegium kann den Vizedekan vor Ablauf seiner Funktionsperiode mit Zweidrittelmehrheit abberufen.

(3) Wird der Vorstand einer nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Klinik oder eines nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Klinischen Instituts zum Dekan gewählt, ist § 49 Abs. 6 nicht anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12126698

alte Dokumentnummer

N7199711057I

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