§ 61a GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte

§ 61a

(1) § 61a.Einem Lehrer, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für ein Schuljahr betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von

  1. 1. 163,9 € in der Verwendungsgruppe L 1,
  2. 2. 143,4 € in den übrigen Verwendungsgruppen.

(2) Abs. 1 ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L PH sowie auf Klassenlehrer an allgemein bildenden Praxisschulen, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert sind, nicht anzuwenden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(4) Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.

(5) Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.

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