Fonds
§ 61a.
(Grundsatzbestimmung) Die Länder haben für Netzbetreiber, inländische Stromhändler und Endverbraucher, die den in den Ausführungsgesetzen zu den §§ 32, 43 Abs. 3 und 45 Abs. 2 vorgesehenen Anteil an Ökoenergie und elektrischer Energie aus der Produktion von Kleinwasserkraftwerken nicht nachweisen, eine Ausgleichsabgabe vorzusehen. Diese hat sich für Minderbezüge aus Ökoanlagen an der Differenz zwischen dem Marktpreis und den sich aus den durchschnittlichen Produktionskosten für Ökoenergie, hinsichtlich des Minderbezuges an elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerken an der Differenz zwischen den durchschnittlichen Produktionskosten von Kleinwasserkraftwerken und dem Marktpreis zu orientieren. Die Einnahmen aus dieser Ausgleichsabgabe sind in einen Fonds einzubringen, dessen Mittel zweckgebunden für die Förderung von Ökoanlagen zu verwenden sind. Die Ausführungsgesetze haben nähere Bestimmungen über die Bestimmung des Marktpreises, die Einhebung der Mittel und die Verwaltung des Fonds zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR40013149
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