§ 61 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Zu Art. 90 ZK

§ 61.

Der Übertragung von Rechten und Pflichten nach Artikel 90 ZK ist zuzustimmen, wenn der Übernehmer dieselben Voraussetzungen erfüllt wie der Inhaber des Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung.

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