§ 61 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Beschlußerfordernisse

§ 61

(1) § 61.Die in diesem Bundesgesetz angeführten Kollegialorgane sind beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mindestens ein Drittel, bei den Präsidien mindestens die Hälfte, der Mitglieder anwesend sind. In den Fällen der Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2 ist für die Beschlußfähigkeit die Anzahl der Stimmrechte maßgebend. Die Fachgruppentagung ist jedenfalls beschlußfähig, wenn die Einladung samt der Tagesordnung in der Kammerzeitung oder einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan oder in der Fachzeitschrift der Fachgruppe verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen muß.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die Beschlüsse der Kammer- und Sektionspräsidien sowie von Fachverbands- und Fachgruppenausschüssen können in Dringlichkeitsfällen auch im Umlaufwege gefaßt werden. Solche Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit und sind im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)