§ 61 SPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Zulässigkeit der Aktualisierung

§ 61.

Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen verwendeten personenbezogenen Daten zu aktualisieren, wenn sie aktuellere Daten rechtmäßig ermittelt haben.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063363

alte Dokumentnummer

N4199117427J

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