Zulässigkeit der Aktualisierung
§ 61.
Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen verwendeten personenbezogenen Daten zu aktualisieren, wenn sie aktuellere Daten rechtmäßig ermittelt haben.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
10005792
Dokumentnummer
NOR12063363
alte Dokumentnummer
N4199117427J
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