Abschnitt 7
Sicherheitsbauteile
§ 61.
(1) Sicherheitsbauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Seilbahnanlagen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen gemäß § 11 erfüllen. Sie dürfen weiters nur in Betrieb genommen werden, wenn sie dazu beitragen, dass Seilbahnanlagen, in die sie eingebaut werden, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und Gütern bei sachgemäßem Einbau und sachgemäßer Wartung sowie bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden können.
(2) Zur Beurteilung, ob die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind, sind im Regelfall europäische Spezifikationen heranzuziehen. Liegen solche nicht vor, sind nationale technische Vorschriften und Normen heranzuziehen, sofern diese den grundlegenden Anforderungen gemäß § 11 nicht entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40046189
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