§ 61 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Anzeige der Ausbildung

§ 61

Bei erstmaliger Durchführung einer Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Beginn der Ausbildung dem Landeshauptmann vom Direktor/von der Direktorin unverzüglich anzuzeigen.

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