§ 61
(1) § 61.Im physikalisch-technischen Prüfdienst
- 1. sind Meßgeräte unter Anschluß an die nationalen Etalons zu prüfen;
- 2. ist die Übereinstimmung von Meßgeräten mit bestehenden Vorschriften oder Normen zu bestätigen;
- 3. sind physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen;
- 4. ist die Meßtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten zu fördern.
(2) Die im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes ausgestellten Prüfzeugnisse sind öffentliche Urkunden.
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