6. Abschnitt
Gebühren Amtliche Kontrollen
§ 61
(1) § 61.Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe von Verwaltungsabgaben festzulegen, die Unternehmer auf Grund
- 1. der Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften für zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen oder
- 2. der Tätigkeit der Aufsichtsorgane gemäß § 48 im Rahmen der amtlichen Kontrolle bei der Einfuhr
zu entrichten haben.
(2) Die Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(3) Die Kosten für die Untersuchung und Begutachtung im Rahmen der in Abs. 1 genannten Kontrolltätigkeit sind gemäß dem Gebührentarif (§ 66) der betreffenden Untersuchungsstelle gemäß §§ 65 oder 72 durch den Unternehmer zu ersetzen. Die Kosten können im Verwaltungsweg eingebracht werden.
- 4) Für die Tätigkeit im Rahmen der amtlichen Kontrolle haben Betriebe, ausgenommen solche, die eine Gebühr gemäß einer nach § 64 erlassenen Verordnung zu entrichten haben, eine jährliche Gebühr zu entrichten. Die Gebühr bemisst sich nach Risikokategorie der jeweiligen Betriebsart wie folgt:
Risikokategorie Gebühr [€]
1 ...................................... 0
2 ...................................... 0
3 ...................................... 47
4 ...................................... 94
5 ...................................... 140
6 ...................................... 187
7 ...................................... 234
8 ...................................... 281
9 ...................................... 327.
Der Bundesminister/Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung die Zuordnung einer Betriebsart zu einer Risikokategorie festzusetzen.
(5) Hinsichtlich der Gebühr nach Abs. 4 sind unbeschadet von Abs. 2 der jeweiligen Untersuchungsstelle gemäß §§ 65 oder 72 die Kosten für die Untersuchung und Begutachtung gemäß dem Gebührentarif (§ 66) zu ersetzen.
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