§ 61 LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.2010

6. Abschnitt

Gebühren Amtliche Kontrollen

§ 61

(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe von Verwaltungsabgaben festzulegen, die Unternehmer auf Grund

  1. 1. der Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften für zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen oder
  2. 2. der Tätigkeit der Aufsichtsorgane gemäß § 31 im Rahmen der amtlichen Kontrolle bei Betrieben, bei denen auf Grund der Art oder Menge der be- oder verarbeiteten Waren ein erhöhtes Risiko besteht,

    zu entrichten haben.

(2) Die Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

(3) Die Kosten für die Untersuchung und Begutachtung im Rahmen der in Abs. 1 genannten Kontrolltätigkeit sind gemäß dem Gebührentarif (§ 66) der betreffenden Untersuchungsstelle gemäß §§ 65 oder 72 durch den Unternehmer zu ersetzen. Die Kosten können im Verwaltungsweg eingebracht werden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2010)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2010)

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