§ 61 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Inhalt von Verlängerungsanträgen

§ 61

§ 61. Anträge auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells (§ 24) haben die im § 60 Z 1 bezeichneten Angaben zu enthalten.

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