§ 61 Erdöl-Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Anwesenheit des Betriebsleiters und des Bohrmeisters.

§ 61.

(1) Der Betriebsleiter oder sein gemäß § 8 der Durchführungsverordnung zum Bergbaubetriebsleitergesetz, R. G. Bl. Nr. 75/1894, zu bestellender Stellvertreter muß dauernd bei der Bohrung anwesend oder jederzeit erreichbar sein. Schwierige und gefährliche Arbeiten hat er persönlich zu überwachen.

(2) Der Bohrmeister oder sein Stellvertreter darf sich während des Bohrbetriebes weder ohne wichtige Gründe aus dem Bohrturm entfernen noch während der Schichtzeit den Bereich des Bohrbetriebes verlassen.

Schlagworte

RGBl. Nr. 75/1894

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Gesetzesnummer

20000367

Dokumentnummer

NOR40003612

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