Anwesenheit des Betriebsleiters und des Bohrmeisters.
§ 61.
(1) Der Betriebsleiter oder sein gemäß § 8 der Durchführungsverordnung zum Bergbaubetriebsleitergesetz, R. G. Bl. Nr. 75/1894, zu bestellender Stellvertreter muß dauernd bei der Bohrung anwesend oder jederzeit erreichbar sein. Schwierige und gefährliche Arbeiten hat er persönlich zu überwachen.
(2) Der Bohrmeister oder sein Stellvertreter darf sich während des Bohrbetriebes weder ohne wichtige Gründe aus dem Bohrturm entfernen noch während der Schichtzeit den Bereich des Bohrbetriebes verlassen.
Schlagworte
RGBl. Nr. 75/1894
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Gesetzesnummer
20000367
Dokumentnummer
NOR40003612
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)