§ 61 DSt 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 61

Die Rechtsanwaltskammer Wien wählt zwölf, die Rechtsanwaltskammern für Steiermark und Oberösterreich wählen je vier, die übrigen Rechtsanwaltskammern je zwei Anwaltsrichter der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission. Die Kammern können auch Anwaltsrichter wählen, die einer anderen Kammer angehören.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)