§ 61
Die Rechtsanwaltskammer Wien wählt zwölf, die Rechtsanwaltskammern für Steiermark und Oberösterreich wählen je vier, die übrigen Rechtsanwaltskammern je zwei Anwaltsrichter der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission. Die Kammern können auch Anwaltsrichter wählen, die einer anderen Kammer angehören.
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