Beschleunigtes Verfahren
§ 61.
Die in § 47 Abs. 2 vorgesehene Frist kann beim offenen Verfahren auf 36, beim nicht offenen auf 26 Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber eine Bekanntmachung gemäß § 60 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht hat.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154323
alte Dokumentnummer
N9199329131J
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