Beschleunigtes Verfahren bei Vorinformation
§ 61.
Die in § 47 Abs. 2 vorgesehene Frist kann beim offenen Verfahren auf 36, beim nicht offenen Verfahren auf 26 Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber eine Bekanntmachung gemäß § 46a veröffentlicht hat.
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