§ 61 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2020

§ 61

(Anm.: § 61 Abs. 1 bis 6 treten mit 1.1.2021 in Kraft)

(7) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 8 hat ein Revisionsverband im Sinne des § 5 Abs. 1 WGG die Liste der ihm am 1. Oktober 2020 angehörenden Bauvereinigungen bis zum 30. Oktober 2020 sowie alle nach dem 1. Oktober 2020 erfolgenden Änderungen innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40224281

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