§ 61 AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Gemäldegalerie

§ 61

(1) § 61.An der Akademie besteht vornehmlich zu Lehr- und Forschungszwecken eine Gemäldegalerie, die die Bezeichnung „Gemäldegalerie der Akademie der bildenden Künste in Wien'' führt. Der Gemäldegalerie ist eine Glyptothek eingegliedert.

(2) Die Gemäldegalerie ist von einem Beamten oder Vertragsbediensten des Bundes, der die Prüfung für die Verwendungsgruppe A (Verwendung im wissenschaftlichen Dienst) mit Erfolg abgelegt hat, zu leiten. Er führt die Verwendungsbezeichnung „Direktor''. Der Leiter der Gemäldegalerie ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung (§ 11 Abs. 4) nach Anhörung des Akademiekollegiums zu bestellen. Er untersteht dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Auf die Bestellung des Stellvertreters des Leiters der Gemäldegalerie ist § 59 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) § 60 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Leiter der Gemäldegalerie hat nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres dem Akademiekollegium und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen Bericht über die Gemäldegalerie zu erstatten.

(5) Der Leiter der Gemäldegalerie hat im Einvernehmen mit dem Akademiekollegium eine Benützungsordnung zu erlassen. Diese hat Bestimmungen über die Nutzung der Bestände, über die Ordnung und Sicherheit in der Galerie und ihre Sicherstellung durch Androhung bzw. Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen bzw. Benützungsverboten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel sowie über die Öffnungszeiten zu enthalten. Die Benützungsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

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